Ärztehaftpflicht

Zuerst legen wir Wert auf die Unterscheidung der Begriffe Haftung und Deckung:

Haftung

Eine Haftung des Unternehmens/Unternehmers liegt vor, wenn einem Dritten Schaden zugefügt wurde und dieser zu ersetzen ist.

Deckung

Ein Versicherer gewährt Deckung, wenn der Versicherer für den haftenden Versicherungsnehmer im Schadensereignis eintritt, das heißt, den Schaden ersetzt.

Schlimmstenfalls liegt ein Haftungsfall vor und der Versicherer gewährt keine Deckung, da der Vertrag nicht entsprechend dem Betriebsrisiko abgeschlossen wurde und einige Mängel aufweist.

Leistungsversprechen

Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer (falls die Deckung gegeben ist) die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Sach- oder Personenschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.

Begriffsbestimmung

Personenschäden sind Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen und deren Folgen.

Beispiel: Nach einer Operation bleibt ein Patient schwer behindert und stellt Schadenersatzforderungen beziehungsweise Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Pflegekosten und Unterhaltszahlungen.

Sachschäden sind Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von körperlichen Sachen und deren Folgen.

Beispiel: Während der Behandlung wird die Kleidung des Patienten beschmutzt, dieser fordert Schadenersatz für den unbrauchbaren Pullover.

Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen-, noch Sachschaden sind und nur im finanziellen Nachteil des Geschädigten bestehen.

Beispiel: Trotz umfangreichen pränatalen Untersuchungen kommt ein schwer behindertes Kind zur Welt. Die Eltern fordern Schadenersatz für Pflege und Versorgung des behinderten Kindes.

Abgrenzungen zum Leistungsversprechen:

Nicht versichert sind die Verpflichtung, Verträge zu erfüllen, anstatt der Erfüllung Ersatzleistungen zu erbringen.

Gewährleistungsverpflichtungen einschließlich Entgelt für mangelhaft erbrachte Leistungen.

Schadenersatzverpflichtungen, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.

Das versicherte Risiko

… ergibt sich aus der Tätigkeit des Arztes und umfasst alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist.

Die Versicherung erstreckt sich somit auf die selbständige und/oder unselbständige Berufsausübung als Arzt und bezieht sich insbesondere auf folgende Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner jeweiligen Befugnis:

  • dringend notwendige Erste Hilfeleistung
  • Untersuchung von Menschen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, Gebrechen oder Missbildungen
  • Anomalien, die krankhafter Natur sind
  • Beurteilung der angeführten Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
  • Behandlung solcher Zustände einschließlich Aufklärung, Beratung und Betreuung der Patienten
  • Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme ohne Infusion von Blut
  • Vorbeugung von Erkrankungen
  • Geburtshilfe
  • Verordnung von Heilmittel, Heilbehelfen
  • Abgabe ärztlicher Gutachten
  • Wahrnehmung gesetzlicher Anzeigepflichten
  • Ausbildung von Ärzten in der Ordination (Lehrpraxen)
  • Forschungs- und/oder Lehrtätigkeiten an Hochschulen
  • Leitung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung
  • Tätigkeit als Amtsarzt, Polizei- oder Militärarzt

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