In unserer Sozialversicherung findet der Begriff Berufsunfähigkeit keine Verwendung. Das
Sozialrecht verwendet die Definition Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Bei näherer
Betrachtung liegt es somit auf der Hand, dass eine Berufsunfähigkeit noch lange keine Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit bedingt. So kann z.B. ein Chirurg, der Daumen und Zeigefinger der linken
Hand verliert, seinen Beruf keinesfalls mehr ausüben. Er könnte aber theoretisch seiner
Ausbildung entsprechend als praktischer Arzt arbeiten und wäre im Sinne der Sozialversicherung
weder arbeits- noch erwerbsunfähig.
Umso wichtiger ist die private Vorsorge im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Versichert ist der erlernte bzw. zuletzt überwiegend ausgeübte Beruf in seiner konkreten
Ausgestaltung. Der Verweis auf verwandte Berufe oder ähnliche Tätigkeiten ist nicht
zulässig.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd entweder ganz oder mind.
zu 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die Versicherungsleistung erfolgt durch Zahlung der vereinbarten Monatsrente für die Dauer der
Berufsunfähigkeit längstens bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Die maximal versicherbare Monatsrente ergibt sich aus dem aktuellen Einkommen abzüglich der
Leistungen aus Sozialversicherung oder Versorgungseinrichtungen von Berufsverbänden (z.B.
Ärztekammer) und wird in der Praxis der Einfachheit halber mit ca. 70 % des Einkommens
limitiert.
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